5. Januar 2021
Zumutbare Erwerbstätigkeit des obhutsberechtigten Elternteils
22. November 2020
Performances von Cesar Correa und Nicola Genovese in unserer Kanzlei
26. Oktober 2020
Das LokWerk Winterthur kann aufgestockt werden.
6. Oktober 2020
Umstände, unter denen Eheverträge überdacht werden können.
15. September 2020
Unser Kennenlern- und unser Intensivberatungsgespräch
30. August 2020
Neue Rechtsprechung zur Mängelhaftung bei Stockwerkeigentum
15. August 2020
Der Zürcher Baupraktikertag findet neu am 24.11.2020 statt.
26. Mai 2020
Die Berechnung des Kinderunterhalts
28. April 2020
Rasche Rechtsauskunft über Teams/Zoom und Internet
16. Juni 2019
Der Abenteuerspielplatz Schützenweiher in Winterthur wurde erfolgreich eingeweiht
10. Januar 2019
Neu: Ungerechtfertigte Betreibungen erschwert
13. September 2018
Mediation - Die Lösung Ihrer Probleme?
31. August 2018
Sommerendapéro in unserer Kanzlei
9. Mai 2018
Rekurs gegen den Abenteuerspielplatz Schützenweiher Winterthur abgewiesen.
24. April 2018
Was bringt das neue Kinder-Unterhaltsrecht?
11. April 2018
Mängelrechte bei Stockwerkeigentum
20. Februar 2018
Petra Gössi bei uns in Winterthur
23. November 2017
Baupraktikertag 2018
23. November 2017
Das Fallseminar 2018 ist ausgeschrieben
9. November 2017
Nicolas und Dina am Zukunftstag
15. Oktober 2017
Rechtsmittel bei Verkehrsmassnahmen
5. Oktober 2017
Pflegefinanzierung beim Heimeintritt
8. April 2017
Mängelrechte im Stockwerkeigentum

5. Januar 2021
Zumutbare Erwerbstätigkeit des obhutsberechtigten Elternteils
Das Bundesgericht beurteilt in einem neueren Entscheid zum Kindesunterhaltrechts seine bisherige Praxis als nicht mehr zeitgemäss und führt neue Richtlinien ein, ob, ab wann und wie häufig der betreuende Elternteil wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.
Nach einer Trennung entsteht beim klassische Betreuungsmodell, nach dem ein Elternteil einer auswärtigen Arbeit nachgeht, während der andere Elternteil sich um die Betreuung und Pflege der Kinder kümmert, häufig eine Diskussion darüber ab wann der betreuende Elternteil wieder eine Erwerbstätigkeit nachgehen muss.
In der Realität nehmen viele Eltern bereits sehr früh wieder eine auswärtige Erwerbstätigkeit auf und lassen ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen. Vermehrt wurde gefordert die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht mehr zeitgemäss und müsse auf die neue verbesserte Situation in der Fremdbetreuung angepasst werden.
Mit Urteil vom 21. September 2017 hat das Bundesgericht nun auf diese Forderungen reagiert und in Abkehr seiner bisherigen Praxis neue Richtlinien erlassen (BGer 5A_384/2018). Das Bundesgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass mit der obligatorischen Einschulung eines Kindes der betreuende Elternteil in erheblichem Umfang von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Eine weitere Entlastung sieht das Bundesgericht beim Übertritt des Kindes in die Sekundarstufe I und ab dem 16. Lebensjahr des Kindes. Aufgrund dieser Überlegungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass für den betreuenden Elternteil – im Normalfall – folgende Erwerbstätigkeit zumutbar ist:
Eintritt in den Kindergarten (Schuleintritt in einigen Kantonen): 50%
Übertritt in die Sekundarstufe I: 80%
Vollendung des 16. Lebensjahres: 100%
Rechtsanwältin Flavia Reinhardt